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Blog

1/8/2019

Fahrräder und E-Scooter dürfen nicht überall abgestellt werden

Ausdrückliche Parkverbote für Fahrräder und E-Scooter gibt es zwar keine – ausnahmslos überall abstellen darf man sein Gefährt deshalb aber nicht, informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de. Was für Fahrräder gilt, findet auch für E-Scooter Anwendung: Es muss sichergestellt sein, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt bleibt. So dürfte auf öffentlichen Verkehrsflächen das Parken eines Fahrrads eine zulässige Nutzung darstellen. Das Abstellen am Straßenrand, auf Gehwegen, Grünstreifen oder in Fußgängerzonen soll ebenso  grundsätzlich erlaubt sein. Allerdings müssen zum Beispiel Rettungswege für die Feuerwehr stets freigehalten werden. Fahrräder dürfen zudem andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern oder gefährden. Zur Vermeidung von Unfällen muss ein Fahrrad, welches am Straßenrand abgestellt wird, bei Dunkelheit gut beleuchtet sein. Wenn  ein Fahrrad so geparkt wird, obwohl es andere Verkehrsteilnehmer behindern könnte, muss mit Konsequenzen rechnen. Selbst ein Entfernen eines Fahrrades durch das Ordnungsamt kann nach Abwägung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls in Frage kommen, wenn es eine Behinderung oder Gefährdung darstellt. Und die Kosten für diese Ersatzvornahme? Die trägt dann der Besitzer des Fahrrads! Das gilt auch für so genannte Schrotträder, da das dauerhafte Abstellen von nicht mehr betriebsbereiten Fahrrädern nicht zulässig ist. Es handelt sich hier nicht mehr um einen Gemeingebrauch. Ebenso verhält es sich mit Fahrrädern, die einzig und allein zu Werbezwecken – ohne wegerechtliche Erlaubnis – abgestellt werden. Auch hier muss mit einer Entfernung des Fahrrads und den damit verbundenen Kosten gerechnet werden.

Quelle, Anwaltsauskunft des DAV, Nr. 11/19 vom 01.08.2019

Fahrrad abstellen verboten
22/3/2019

Wieder mal Sorgerecht: Auch Stiefeltern dürfen mitentscheiden

Stapel mit Rechtsbüchern

Eine Patchworkfamilie stellt alle vor neue Anforderungen. Dazu gehört, dass man manchmal auch Dinge für die Kinder seines neuen Partners regeln darf. Wie weit geht dieses Recht geht und wovon hängt dieses Recht ab.

Szenario 1: Der neue Partner ist mit dem leiblichen Elternteil des Kindes verheiratet, der das alleinige Sorgerecht hat, und lebt mit ihm zusammen.

Der Stiefelternteil hat dann das sogenannte kleine Sorgerecht für die Kinder, was bedeutet, dass der Stiefvater oder die Stiefmutter für das Stiefkind eine eigene Entscheidungsbefugnis und rechtliche Vertretungsbefugnis in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens hat. Dazu zählten beispielsweise Fragen, die die Ernährung, die Gesundheit, Hygiene und Alltagsfragen aus der Schule betreffen. Das gilt übrigens auch, wenn der leibliche Elternteil und die Stiefmutter oder der Stiefvater eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen. Der Stiefvater darf das Kind also aus dem Kindergarten abholen. Er darf aber nicht mitentscheiden, welchen Kindergarten es besucht. Die Entscheidungen, die sich langfristig auswirken oder auf Dauer bestehen, trifft der sorgeberechtigte Elternteil alleine. Teilen sich die leiblichen Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder, müssen sie Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gemeinsam klären.

Szenario 2: Der neue Partner ist mit Mutter/Vater des Kindes verheiratet und die leiblichen Eltern teilen sich das Sorgerecht für das Kind.

Der neue Ehepartner hat dann kein „eigenes“ Sorgerecht. Über den Alltag des Kindes entscheidet der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das Kind lebt. Die leibliche Mutter oder der leibliche Vater kann die Stiefmutter oder den Stiefvater aber bevollmächtigen, alltägliche Angelegenheiten für das Kind zu regeln. Das ist nur bei Fragen möglich, die sie selbst ohne den anderen leiblichen Elternteil entscheiden können. Der Vater darf der Stiefmutter beispielsweise eine Vollmacht ausstellen, dass sie das Kind vom Kindergarten abholen darf.

Szenario 3: Der neue Partner lebt mit der Mutter/dem Vater des Kindes zusammen, ohne verheiratet zu sein.

Kein Trauschein - keine Rechte. Vater oder Mutter der Kinder könnten ihren Partner aber zu Aufgaben bevollmächtigen, die sie alleine regeln dürfen.

Nach der Scheidung: Kann ich ein Umgangsrecht mit dem Stiefkind bekommen?

Enge Bezugspersonen des Kindes haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn es seinem Wohl dient – das kann auch die ehemalige Stiefmutter oder der ehemalige Stiefvater sein. Dazu müsse das Kind eine sozial-familiäre Beziehung zu diesem Menschen haben oder gehabt haben. Stiefvater oder Stiefmutter müssen auch tatsächlich Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben, z.B. sollte die Person längere Zeit mit dem Kind zusammengewohnt haben.

Quelle: Rechtsportal anwaltauskunft.de / Ressort: Ratgeber/Service/Recht Nummer 6/19 vom 20.03.2019
www.anwaltauskunft.de
 

5/2/2019

Auswirkung eines Scheidungsverfahrens auf ein Ehegattentestament

Wann wird ein gemeinschaftliches Ehegattentestament denn tatsächlich unwirksam? Immer dann, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat. Und nun kommt etwas hinzu: Mediationsverfahren. Ja, auch im Scheidungsverfahren kann das Verfahren für eine Mediation ausgesetzt werden, wenn es die Ehegatten wünschen. Das Oberlandesgerichts Oldenburg hat sich in einer Entscheidung  vom 26. September 2018 (AZ: 3 W 71/18) mit einer solchen Konstellation zu befassen.

Die Ehepartner verfassten ein sogenanntes Berliner Testament. Danach sollte der überlebende Ehepartner der Erbe sein. Ein Jahr später trennten sie sich. Der Ehemann verfasste ein neues Testament. Darin setzte er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin ein. Die Ehefrau solle nichts bekommen, so wird es in diesem Testament festgelegt. Die Ehefrau reichte später die Scheidung ein. Vor Gericht stimmte der Ehemann der Scheidung zu. Das Ehepaar einigte sich aber darauf, das Scheidungsverfahren auszusetzen und im Rahmen eines Mediationsverfahrens noch einmal zu prüfen, ob sie die Ehe eventuell nicht doch fortführen wollten. Kurz darauf starb der Ehemann. Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten um das Erbe, weil sich beide allein für erbberechtigt hielten.

Das Oberlandesgericht bestätigte das Nachlassgericht, wonach die Adoptivtochter Erbin geworden war. Ein gemeinschaftliches Testament sei unwirksam, wenn die Ehe geschieden werde oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorgelegen hätten und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt habe. Die Bereitschaft des Ehemannes, ein Mediationsverfahren durchzuführen, habe keine Auswirkung auf seine ursprüngliche Zustimmung zur Scheidung. Eine andere Schlussfolgerung käme dann in Betracht, wenn das Ehepaar klar gestellt hätte, dass die Ehe Bestand haben solle.

Zudem hätte das Ehepaar bereits mehr als drei Jahre getrennt gelebt. In so einem Fall vermute das Gesetz, dass die Ehe gescheitert sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei Abfassung des gemeinsamen Testaments die Ehepartner wollten, dass dieses auch bei einer Scheidung weiter bestehen solle.

Informationen: www.dav-familienrecht.de  vom 01.02.2019 / FamR 01/19

Familienrecht
20/12/2018

Weihnachtszeit - Zeit des Schenkens

Weihnachtsbaum mit Geschenken

​Beschenken macht Freude und beglückt zuweilen sogar den Schenker und den Beschenkten. Die Vorweihnachtszeit prägt die Suche nach den richtigen Geschenken für die Liebsten. Aber nicht nur das richtige Geschenk zu finden kann sich schwierig gestalten, auch das Verschenken selbst ist, rein rechtlich betrachtet, schwieriger als man vermuten würde.

Der reine Akt der Schenkung ist dabei das kleinere Problem. Zwar ist bei der Schenkung als Rechtsgeschäft grundsätzlich eine Annahme erforderlich. Wenn Papa dann den Pullover mit dem Weihnachtsmannmotiv nicht ablehnt, hat er das Geschenk zumindest konkludent angenommen. Schwieriger ist jedoch die Form der Schenkung. Paragraph 518 Abs. 1 BGB schreibt nämlich vor, dass eine Schenkung nur dann formell rechtmäßig ist, wenn diese notariell beurkundet wird.

Also rufe ich den Notar meines Vertrauens an und bitte ihn mit unter meinen Tannenbaum? Vielleicht sollte also statt des Weihnachtsmannes lieber der Notar rechtzeitig gebucht werden? Sollte dann in Zukunft für einen mehr der Tisch gedeckt werden? Oder stellt man sich besser nach den Feiertagen gleich mit der gesamten Familie und den Geschenken beim Notar an?

Es eröffnen sich dabei ganz neue Möglichkeiten. Über die Annahme von Geschenken bestünde quasi Bedenkzeit während der Feiertage. Der eine oder andere Notar bietet eventuell die Möglichkeit an, das unbeliebte Geschenke gleich da zu lassen, oder gegen etwas anderes Zurückgelassenes zu tauschen . . . .  Geschenkbörse unter amtlicher Beobachtung. Eine schöne Aussicht. Glücklicherweise nicht.

Auch der Gesetzgeber hat erkannt, dass hier eine praktikablere Ausnahmeregelung für Geschenke aus einem sozial-adäquatem Verhalten geboten ist und hat in Paragraph 518 Abs. 2 BGB festgehalten, dass der tatsächliche Vollzug den Formverstoß heilt. Sie können den Termin beim Notar daher für die üblichen Weihnachtsgeschenke getrost wieder absagen. Es sei denn, bei Ihnen liegen ganze Grundstücke unter dem Gabentisch. Dann muss der Rechtsakt der Schenkung wegen der vorgeschriebenen Formbedürftigkeit zwingend notariell vollzogen werden. Also doch . . . .  denn manchmal kommt es auch auf das Geschenk an.

In diesem Sinne wünscht Ihnen die Kanzlei Kirmes & Kühne eine frohe und besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

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